§ 1 Name und Sitz |
(1) | Der Verein führt den Namen "Landesverband der Freien Berufe Brandenburg e. V." (LFB). | |
(2) | Der Verein ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Potsdam eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. | |
§ 2 Zweck des Vereins |
| Zweck des Vereins ist es, alle berufsübergreifenden Bestrebungen der Angehörigen der Freien Berufe in einem allgemeinen Sinn zu verfolgen und für die Erhaltung und den Ausbau des Freien Berufs im Land Brandenburg einzutreten. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht zulässig. Die Tätigkeit ist beschränkt auf eine berufsübergreifende Interessenvertretung der Freien Berufe. Sie darf den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich von Mitgliedern nicht überschreiten. Die Tätigkeit des Verbandes muss zur Förderung und Wahrung der den Mitgliedern zugewiesenen Aufgaben erforderlich und angemessen sein. | |
§ 3 Geschäftsjahr |
| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
§ 4 Mitgliedschaft |
| Ordentliche Mitglieder des Vereins können Körperschaften, Organisationen der Freien Berufe und auch Einzelpersonen werden, wenn sie einen freien Beruf ausüben. Es können auch "fördernde" Mitglieder aufgenommen werden, wobei die Höhe Ihres Mitgliedsbeitrages festzulegen ist. Sie können an allen Veranstaltungen aktiv, aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an die Geschäftsstelle zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Sollte keine Einstimmigkeit erzielt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft endet | |
| a) | durch schriftliche Austrittserklärung (Einschreiben gegen Rückschein), gerichtet an die Geschäftsstelle, die jedoch nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist; | b) | mit dem Ausschluss aus dem Verein.Der Ausschluss aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden bzw. wirksam vertretenden Mitglieder beschlossen werden. |
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| Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle persönlich oder schriftlich Einspruch einlegen | |
§ 5 Organe des Vereins |
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium. | |
(1) | Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, seinem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern. Über die Anzahl der Beisitzer beschließt die Mitgliederversammlung vor der Vorstandswahl durch Mehrheitsbeschluss. | |
| a) | Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten vertreten. | b) | Das Präsidium übt sein Amt ehrenamtlich aus und führt unter Bindung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Vereinsgeschäfte. | c) | Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. |
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(2) | Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann ein Geschäftsführer bestellt werden. | |
| a) | Die Mitgliederversammlung ist als Hauptversammlung mindestens jährlich vom Präsidium unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einem Monat unter Beifügung der Tagungsordnung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
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| Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Ist das nicht der Fall, ist die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung erforderlich. Das Präsidium kann in seiner Einladung zur Mitgliedersammlung gleichzeitig eine zweite Versammlung auch für den gleichen Tag mit dem gleichen Gegenstand einberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit in einfacher Mehrheit beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
Jedes in der Mitgliederversammlung vertetene ordentliche Mitglied, hat eine Stimme. In finanziellen Fragen hat jedes Mitglied zusätzlich je angefangene 150 Mitglieder eine weitere Stimme. Das Stimmrecht ist vor der Abstimmung in finanziellen Angelegenheiten festzustellen.
Alle Einzelpersonen haben insgesamt eine Stimme und müssen vor der Abstimmung über ihr Abstimmverhalten Einvernehmen erzielen. Der Stimmberechtigte ist dem Versammlungsleiter zu benennen.
Bei doppelter oder mehrfacher Mitgliedschaft müssen die Verbände und Kammern vor der Abstimmung über ihr Abstimmverhalten Einvernehmen erzielen.
Das Präsidium wird in geheimer Wahl gewählt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, die Wahl in offener Abstimmung durchzuführen.
Die Mitglieder des Vereins können in der Mitgliederversammlung entweder durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch ein mit einer schriftlichen Vollmacht versehenes bevollmächtigtes Mitglied vertreten sein.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Berichterstattung des Präsidenten über die Tätigkeit des Präsidiums,
- Verabschiedung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
- Entlastung des Präsidiums,
- Wahl des Präsidiums.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder, eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Einstimmigkeit.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern zu übersenden ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung fordert.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über ordentliche Mitgliederversammlungen entsprechend. | |
§ 6 Mitgliederpflichten und Beiträge |
(1) | Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die gemeinsame Zielsetzung und den Vereinszweck beeinträchtigen könnte. | |
(2) | Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt wird. | |
(3) | Die Beitragsordnung bleibt in Kraft, bis sie durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt wird. | |
§ 7 Auflösung des Vereins |
(1) | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. | |
(2) | Im Auflösungsbeschluss muss die Verwendung des Vereinsvermögens geregelt werden. Das Vereinsvermögen fließt dabei an die ordentlichen Mitglieder im Verhältnis der Gesamtsumme der von ihnen während der letzten fünf Jahre gezahlten Beiträge anteilsmäßig zurück, soweit die Mitgliederversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst. Der Auflösungsbeschluss ist innerhalb von zwei Wochen allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. | |
(3) | Im Fall der Auflösung des Vereins sind die bisher im Amt befindlichen Präsidiumsmitglieder die Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. | |
§ 8 Inkrafttreten |
| Diese Satzung in der geänderten Fassung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Januar 2002 außer Kraft. | |
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