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Beitragsordnung des Landesverband der freien Berufe e.V.

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. November 2024 gibt sich der Landesverband der Freien Berufe Brandenburg e. V. (LFB) folgende Beitragsordnung.

 

§ 1 Präambel

 

Die vom LFB zu erhebenden Beiträge dienen der Deckung des Verwaltungs­aufwandes des Verbandes und richten sich nach den Aufgaben, die nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Erfüllung des Verbandszweckes notwendig sind.

 

§ 2 Grundsatz der Beitragserhebung

 

  1. Der jeweils für ein Geschäftsjahr von den Mitgliedsorganisationen zu entrichtende Beitrag an den LFB ist ein Kopfbetrag für jedes ihrer freiberuflich tätigen Mitglieder (selbständig und angestellt tätig).

  2. Der Beitrag einer Einzelperson beträgt 50,00 € im Jahr.

 

§ 3 Beitragshöhe

 

  1. Der Beitrag wird für jedes freiberuflich tätige Mitglied (selbständig und angestellt tätig) einer Mitgliedsorganisation erhoben.

  2. Bei mehrfacher Mitgliedschaft innerhalb eines Berufsstandes einigen sich die jeweiligen Mitgliedsorganisationen über die Aufteilung ihres Beitragsanteiles untereinander. Die Entscheidung ist dem LFB mitzuteilen; sie gilt bis zur Mitteilung einer anderen Entscheidung fort.

  3. Ab dem Geschäftsjahr 2025 beträgt der Kopfbeitrag 2,50 €.

  4. Die maximale Beitragshöhe je Mitgliedsorganisation ist auf 15.000,00 € je Beitragsjahr beschränkt.

 

§ 4 Stundung, Ermäßigung und Erlass des Beitrages

 

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag für besonders begründete Ausnahmefälle in einer ordentlichen Mitgliederversammlung, den Bei­trag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Der Antrag kann nur für das darauffolgende Geschäftsjahr gestellt werden.

  2. Der Antrag ist unter Beifügung einer Begründung schriftlich an den LFB zu richten.

 

§ 5 Fälligkeit

 

  1. Die Mitgliedsorganisationen sind verpflichtet, jeweils bis zum 15. Februar des laufenden Geschäftsjahres ihren Mitgliederstand (zum Stichtag 31. Dezember des ablaufenden Geschäftsjahres) dem LFB in Textform bekannt zu geben. Der LFB erinnert die Mitgliedsorganisationen rechtzeitig zur Abgabe der Erklärung.

  2. Kommt eine Mitgliedsorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Präsidium des Landesverbandes berechtigt, den Mitgliederbestand zu schätzen.

  3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 30. April eines jeden Jahres zu zahlen. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist den Mitgliederorganisationen ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

  1. Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 1. Januar 2012 außer Kraft. 

  2. Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes hat jeweils bis zum Jahresende über die Beitragshöhe zu entscheiden. Sollte ein Beschluss bis zum 31.12. eines jeden Jahres nicht zustande kommen, behält diese Beitragsordnung so lange Gültigkeit, bis ein wirksamer Änderungsbeschluss zustande kommt.